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Nutzer müssen Cookies aktiv zustimmen

BGH Urteil bestätigt die frühere Auffassung des Europäischen Gerichtshofes.

 

Nun besteht auch in Deutschland mehr Klarheit und Rechtssicherheit über den Einsatz von sogenannten Cookie-Bannern und der Wildwuchs an unterschiedlichen Umsetzungen wird hoffentlich minimiert. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 28.5.2020 entschieden, dass Cookies auf dem Endgerät des Nutzers ohne aktive Einwilligung nur dann gespeichert werden dürfen, wenn sie technisch notwendig für den Betrieb der Webseite sind. (Vollständige Pressemeldung des BGH)

Cookies, die zu Marketingzwecken gesetzt werden, bedürfen der aktiven und freiwilligen Zustimmung des Nutzers. Es besteht eine Einwilligungserfordernis.

Auch voreingestellte Häkchen in den Checkboxen für technisch nicht notwendige Cookies sind laut BGH nicht zulässig. Damit wird es für Webseitenbetreiber künftig schwerer, das Verhalten Ihrer Nutzer mit Cookie-basierten Analysediensten zu tracken, z.B. mittels Google Analytics oder Matomo. Bislang gab es die Auffassung, dass ein aktives Abwählen von Marketing-Cookies ausreiche, um den Datenschutz zu erfüllen. Ein vom Nutzer abzuwählendes, voreingestelltes Ankreuzkästchen stellt jedoch keine aktive Einwilligung dar. Das Urteil lässt erahnen, dass ein Tracking des Nutzerverhaltens zukünftig auf eine andere technische Basis gestellt werden wird – ohne den Einsatz von Cookies.

Das Webteam von timespin folgt dieser Auffassung und setzt daher seit langem auf die aktive Einwilligung des Nutzers.

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